§ 174

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

(1)Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2)Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
(3)Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 15.10.2025 – IV ZR 157/24ECLI:DE:BGH:2025:151025UIVZR157.24.0

    Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminsvertreter), und ist der Versicherer deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann.

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – 3 StR 194/25ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR194.25.0

    Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses.

  • BGH, Beschl. v. 27.03.2025 – 5 StR 567/24ECLI:DE:BGH:2025:270325B5STR567.24.0

    Zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen.

  • BGH, Urt. v. 28.02.2024 – 5 StR 413/23ECLI:DE:BGH:2024:280224U5STR413.23.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.11.2023 – 1 BvR 2036/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231110.1bvr203623
  • BGH, Beschl. v. 01.08.2023 – 4 StR 88/23ECLI:DE:BGH:2023:010823B4STR88.23.0
  • BGH, Beschl. v. 23.06.2021 – IV ZB 23/20ECLI:DE:BGH:2021:230621BIVZB23.20.0
  • BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – IV ZB 8/20ECLI:DE:BGH:2020:141020BIVZB8.20.0

    1. Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet. 2. Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

  • BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – IV ZB 4/20ECLI:DE:BGH:2020:141020BIVZB4.20.0

    1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge. 2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.

  • BGH, Beschl. v. 11.03.2020 – IV ZB 8/20ECLI:DE:BGH:2020:110320BIVZB8.20.0

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