§ 186
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 18.09.2023 – B 9 SB 11/23 BECLI:DE:BSG:2023:180923BB9SB1123B0
- BGH, Beschl. v. 27.06.2018 – XII ZB 601/17ECLI:DE:BGH:2018:270618BXIIZB601.17.0
1. Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016, XII ZB 269/16, FamRZ 2016, 2093). 2. Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung nicht (mehr) möglich, muss das Gericht prüfen, ob außerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können. 3. Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen.
- BSG, Beschl. v. 21.12.2017 – B 9 SB 61/17 BECLI:DE:BSG:2017:211217BB9SB6117B0
- BSG, Beschl. v. 28.09.2017 – B 3 KR 7/17 BECLI:DE:BSG:2017:280917BB3KR717B0
1. Die im Gerichtsverfassungsgesetz (juris: GVG) geregelte Fürsorgepflicht, in der mündlichen Verhandlung ausreichende Verständigungsmöglichkeiten mit einer hör- oder sprachbehinderten Person sicherzustellen, ist in vollem Umfang dem Gericht zugewiesen. 2. Die Verletzung dieser Pflicht ist kein absoluter Revisionsgrund, sondern begründet gegebenenfalls einen Verstoß gegen eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG vom 17.8.2009 - B 11 AL 11/09 B). 3. Eine dem krankenversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch entgegenstehende Vorfestlegung liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte es ablehnt, ein Hörgerät zum Festbetrag auszutesten, und von vornherein feststeht, dass damit eine hinreichende Versorgung nicht erreicht werden kann.
- BGH, Urt. v. 26.01.2011 – 2 StR 338/10
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