§ 17

GVGEG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle 1.zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2.für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
3.zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
4.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
5.zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 GVGEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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