§ 44

GVGEG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 23 Nummer 2 Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 44 GVGEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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