§ 15 – Festlegungen zum Auswahlverfahren

GVIDVDV_2025 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1)Die Einstellungsbehörde legt fest: 1.die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
2.den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,
3.falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 16 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,
4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2)Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
(3)Die Einstellungsbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GVIDVDV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 15 GVIDVDV_2025 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.