§ 27 – Modulhandbuch

GVIDVDV_2025 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1)Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.
(2)Das Modulhandbuch regelt: 1.die Einzelheiten zur Studienstruktur,
2.den Studienablauf,
3.die Lernorte,
4.die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,
5.die Modulbeschreibungen der Fachstudien und Praxisstudien,
6.die Wahlprofile, die aus mehreren Modulen (Wahlpflichtmodulen) bestehen,
7.die Wahlmöglichkeiten zwischen einzelnen Modulen,
8.die Angaben zu den Modulverantwortlichen,
9.die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,
10.die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
11.die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten und
12.die Vorgaben zu den Prüfungen.
(3)Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Studiengangs veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 GVIDVDV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 27 GVIDVDV_2025 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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