§ 53 – Gesamtnote der Bachelorarbeit

GVIDVDV_2025 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1)Sind alle Einzelprüfungen der Bachelorarbeit bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit gemäß § 37 Absatz 4 bis 6 berechnet und festgelegt.
(2)In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein 1.die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 50 Prozent,
2.die Bewertung der Präsentation, numerischer Notenwert, mit 15 Prozent, und
3.die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 35 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 GVIDVDV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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