§ 57 – Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

GVIDVDV_2025 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen, aus der die absolvierten Module, die individuell erworbenen ECTS-Leistungspunkte und die erzielten Bewertungen als numerische Notenwerte und Noten hervorgehen. Der Bescheid ergeht in Schriftform oder als elektronischer Bescheid in den nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zugelassenen Formen des elektronischen Schriftformersatzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 57 GVIDVDV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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