§ 9 – Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem

GVIDVDV_2025 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1)Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.
(2)Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede und jeder Studierende 1.einen persönlichen Zugang erhält, der durch Sicherheitsmechanismen nach dem Stand der Technik geschützt ist, und
2.ein eigenes Datenprofil anlegen kann.
(3)Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.
(4)Die oder der Studierende ist verantwortlich 1.für den sorgfältigen Umgang mit ihren oder seinen durch Sicherheitsmechanismen geschützten Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
2.für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie
3.für die Pflege des eigenen Datenprofils.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GVIDVDV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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