§ 11 – Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen

GVKOSTG · Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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