§ 26 – Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas

GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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