§ 2

H_BETRV · Verordnung über die Höchstbeträge der steuerlich begünstigten Herstellungskosten von Schutzräumen im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes

Die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung genannten Höchstbeträge gelten erstmals für Hausschutzräume, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden sind. Für Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden sind, gelten die Höchstbeträge nach den bisherigen Fassungen der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar 1970 (BGBl. I S. 217).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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