§ 3a

H_FEVFO · Verfahrensordnung für Höfesachen

Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser 1.sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat,
2.sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder
3.erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3a H_FEVFO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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