§ 21 – Aufhebung der Maßregeln

H_SALMOV · Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

(1)Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern 1.die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder
2.im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.
(2)Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern 1.alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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