§ 35 – Mitteilungen der Länder

H_SALMOV · Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs 1.der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,
2.der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,
3.der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,
4.der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012
erforderlichen Angaben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 H_SALMOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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