§ 4 – Ausbildungsberufsbild

HAFENLOGAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
6.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
7.Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
8.Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
9.Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
10.Container,
11.Umschlags- und Versandpapiere,
12.Umgang mit Gefahrgut.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HAFENLOGAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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