§ 4 – Ausbildungsberufsbild

HAFENSCHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.Information und Kommunikation,
7.Logistische Prozesse,
8.Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,
9.Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,
10.Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,
11.Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten,
12.Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HAFENSCHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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