§ 2
HAFTPFLG · Haftpflichtgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – VIII ZR 16/21ECLI:DE:BGH:2022:270922BVIIIZR16.21.0
- BGH, Urt. v. 04.11.2021 – III ZR 249/20ECLI:DE:BGH:2021:041121UIIIZR249.20.0
1. Zur Frage, wann das Wasserversorgungsunternehmen, Inhaber der über das Grundstück des Anschlussnehmers führenden und in dessen Eigentum stehenden Rohrleitungsanlage in Gestalt der Hausanschlussleitung ist, mithin die tatsächliche Gewalt über die Leitung ausübt (hier: Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der Hausanschlussleitung). 2. Allein der Umstand, dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Instandhaltung oder Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat, macht ihn noch nicht zum Inhaber der Leitung.
- BGH, Urt. v. 11.09.2014 – III ZR 490/13
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.
- BGH, Urt. v. 22.06.2010 – VI ZR 226/09
Ein Stromversorgungsunternehmen hat gegen einen Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 2 Abs. 1 HPflG, wenn aufgrund einer Fehlbedienung im Bereich der Schaltanlage des Kunden eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz des Versorgers angefordert und deswegen eine in dessen Netz vorhandene Sicherungseinrichtung ausgelöst wird und wieder instand gesetzt werden muss .
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