§ 13 – Aufbewahrung von Entgeltbelegen

HAGDV_1 · Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

(1)Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).
(2)Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 HAGDV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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