§ 24 – Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers

HALDERLANO · Anordnung über Halden und Restlöcher

(1)Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben.
(2)Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden a)vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und
b)beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben,
wenn der Übernehmende für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung trägt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 HALDERLANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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