§ 1 – Anwendungsbereich

HANFEINFV · Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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