§ 10 – Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung

HARCHDVDV_2017 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen: Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer
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1 berufspraktische Studien Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz  8 Monate
2 Fachstudien Archivschule Marburg 12 Monate
3 Transferphase Archivschule Marburg und Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz  3 Monate
4 Prüfungsphase Archivschule Marburg  1 Monat
(2)Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module: 1.Archivorganisation und -management,
2.Überlieferungsbildung,
3.Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
4.archivalische Quellen und ihre Erhaltung.
(3)Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123).
(4)Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
(5)Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 HARCHDVDV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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