§ 21 – Prüfungsakte

HARCHDVDV_2017 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

(1)Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und über die Transferphase.
(2)In die Prüfungsakte sind zu nehmen: 1.die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,
2.die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,
3.ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz),
4.die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18 Absatz 5 Satz 1) sowie
5.die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Absatz 4).
(3)Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
(4)Die Referendarin oder der Referendar kann nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 HARCHDVDV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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