§ 3

HAUSLG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

(1)Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt werden.
(2)Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 HAUSLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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