§ 20 – Organisation der Laufbahnprüfung

HBANKDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat 1.eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
2.sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
3.die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,
4.über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
5.die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
6.über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
7.für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,
8.für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,
9.das Abschlusszeugnis zu erteilen,
10.den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,
11.die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und
12.die Prüfungsakte aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 HBANKDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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