Art. 30 – Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

HBEGLEITG_1984 · Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe

1.2. 3. 4.Übergangsvorschrift
(1)Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und Soldaten, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sofern die Ernennung wegen des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum 31. Dezember 1983 erfolgen konnte.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Nummer 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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