§ 15 – Ausbildungsplan

HBPOLVDAUFSTV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
(2)In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln 1.zu den Inhalten der Ausbildung,
2.zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,
3.zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie
4.zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 HBPOLVDAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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