§ 23 – Praktische Ausbildung

HBPOLVDAUFSTV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.
(2)Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
(3)Näheres regelt der Ausbildungsplan.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 HBPOLVDAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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