§ 14 – Beschäftigte

HDGSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

(1)Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten und Beamtinnen der Stiftung werden vom Vorsitz des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen ist.
(2)Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen der Stiftung ist das Kuratorium. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(3)Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 HDGSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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