§ 10 – Hilfsmerkmale

HDLDLSTATG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 HDLDLSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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