§ 14 – Übermittlungsregelung

HDLDLSTATG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen keine Tabellen übermittelt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 HDLDLSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 14 HDLDLSTATG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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