§ 7 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

HDLFACHWPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin

(1)Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in jeder der schriftlichen Teilprüfungen,
2.in der mündlichen Teilprüfung.
(2)Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
2.die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung.
(3)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Teilprüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 HDLFACHWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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