§ 8

HDLKLG · Handelsklassengesetz

(1)Das Bundesministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder aufzuheben.
(2)Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Überwachung der Vorschriften, die auf Grund des in Absatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.
(3)Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen auf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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