§ 2 – Ordnungswidrigkeiten

HDLKLSCHAFFLV_1993 · Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
2.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse verwendet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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