§ 16 – Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan

HEBG_2020 · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1)Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage eines Praxisplans durchgeführt, der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Person zu erstellen ist. In dem Praxisplan sind die Praxiseinsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das Studienziel erreicht werden kann. Die Vorgaben der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu berücksichtigen.
(2)Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicherzustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage des Praxisplans durchgeführt werden können. Dazu hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarungen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern, freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die studierende Person Praxiseinsätze absolviert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 HEBG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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