§ 20 – Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung

HEBG_2020 · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1)Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an den Hochschulen dürfen nur von Lehrenden durchgeführt werden, die mindestens den akademischen Grad erlangt haben, der mit Abschluss des Hebammenstudiums verliehen wird.
(2)Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der Hochschule darf nur sein, wer zusätzlich zur Voraussetzung nach Absatz 1 selbst über die Erlaubnis nach § 5 oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 HEBG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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