§ 38 – Beendigung durch Kündigung

HEBG_2020 · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1)Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2)Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden 1.von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 HEBG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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