§ 56 – Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen

HEBG_2020 · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1)Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat 1.durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder
2.durch lebenslanges Lernen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.
(2)Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 56 HEBG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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