§ 76 – Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben

HEBG_2020 · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Nach Maßgabe der §§ 77 und 78 kann die Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger auch nach dem 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung fortgesetzt oder begonnen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 76 HEBG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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