§ 25 – Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.
(2)Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 HEBSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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