§ 47 – Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(2)Der Anpassungslehrgang wird in Form von 1.theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
2.Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder
3.beidem
durchgeführt.
(3)Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 HEBSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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