§ 1 – Anwendungsbereich
HEIMG · Heimgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 31.07.2024 – XII ZB 117/24ECLI:DE:BGH:2024:310724BXIIZB117.24.0
1. Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen. 2. In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20, MDR 2021, 1294).
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.05.2019 – 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190528.1bvr200616
- BGH, Beschl. v. 28.11.2018 – XII ZB 517/17ECLI:DE:BGH:2018:281118BXIIZB517.17.0
1. Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf (Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008, XII ZB 176/07, FamRZ 2008, 778). 2. Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.
- BSG, Urt. v. 30.11.2017 – B 3 KR 11/16 RECLI:DE:BSG:2017:301117UB3KR1116R0
Das so genannte Service-Wohnen eines Schwerstpflegebedürftigen in einer Seniorenresidenz bei freier Wählbarkeit von Pflege- und Unterstützungsleistungen kann allgemein ein geeigneter Ort zur häuslichen Krankenpflege sein.
- BGH, Urt. v. 14.07.2016 – III ZR 446/15ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR446.15.0
1. Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördlichen Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlich-rechtlich legalisiert. 2. Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt eine doppelte Zielrichtung. Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die "Heimapotheke" kostenlos führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Aufwand einen (potentiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit Arzneimitteln beliefert. 3. Eine Vertragspartei, die das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und begeht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Januar 2009, V ZR 133/08, NJW 2009, 1262).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.10.2014 – 5 A 115/14
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.03.2014 – 5 E 15/12
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.02.2014 – 5 A 564/11
- BFH, Urt. v. 14.11.2013 – VI R 20/12
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.
- BFH, Urt. v. 14.11.2013 – VI R 21/12
NV: Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.
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