§ 15 – Funktions- und Zubehörräume

HEIMMINDBAUV · Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

(1)In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1.ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
2.ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
3.in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
4.ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2)Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 HEIMMINDBAUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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