§ 21 – Funktions- und Zubehörräume

HEIMMINDBAUV · Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1.ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 HEIMMINDBAUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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