§ 20 – Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates

HEIMMITWIRKUNGSV · Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 HEIMMITWIRKUNGSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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