§ 30 – Mitwirkung bei Entscheidungen

HEIMMITWIRKUNGSV · Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit: 1.Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,
2.Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
3.Änderung der Entgelte des Heims,
4.Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
5.Alltags- und Freizeitgestaltung,
6.Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
7.Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
8.Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
9.Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
10.umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,
11.Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
12.Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 HEIMMITWIRKUNGSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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