§ 4 – Zahl der Heimbeiratsmitglieder

HEIMMITWIRKUNGSV · Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

(1)Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
sieben Mitgliedern,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus
neun Mitgliedern.
(2)Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern
höchstens ein Mitglied,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern
höchstens zwei Mitglieder,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern
höchstens drei Mitglieder,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern
höchstens vier Mitglieder
betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HEIMMITWIRKUNGSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 HEIMMITWIRKUNGSV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.