§ 8 – Fort- und Weiterbildung

HEIMPERSV · Verordnung über personelle Anforderungen für Heime

(1)Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
(2)Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken: 1.Heimleitung,
2.Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3.Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
4.Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5.aktivierende Betreuung und Pflege,
6.Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7.Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8.Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
9.Praxisanleitung,
10.Sterbebegleitung,
11.rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12.konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 HEIMPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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