§ 2 – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
HEIZKOSTENV · Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 14.02.2012 – VIII ZR 260/11
- BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 RECLI:DE:BSG:2011:241111UB14AS12110R0
Verpflichtungen aus einem bestehenden Mietverhältnis, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, aber erst nach Eintritt der Bedürftigkeit fällig werden, gehören zu den übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im laufenden Bewilligungszeitraum.
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