§ 6b – Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

HEIZKOSTENV · Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist: 1.zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
2.zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6b HEIZKOSTENV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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